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Haben Sie alle bisherigen Ratschläge befolgt und einen „wasserdichten“ Kaufvertrag abgeschlossen, sind Sie auf der sicheren Seite. Auch wenn der Käufer plötzlich „verborgene Mängel“ entdeckt.
Sie haben Ihr Fahrzeug privat verkauft und die gesetzliche Gewährleistung wie empfohlen ausgeschlossen. Glückwunsch: Der Fall ist für Sie erledigt. Es sei denn, Sie haben den Käufer „arglistig getäuscht“.
Eine arglistige Täuschung liegt beispielsweise vor, wenn Sie den Käufer zwar über einen Unfall des Fahrzeuges informiert, den tatsächlichen Umfang des Schadens jedoch verschwiegen haben. Es genügt also nicht zu sagen, der Wagen sei in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen, wenn es sich in Wirklichkeit um einen Fast-Totalschaden gehandelt hat. Es gibt eindeutige Urteile, die klarstellen, dass es die Pflicht des Verkäufers ist, über das Ausmaß eines Schadens zu informieren und nicht Aufgabe des Käufers, gezielt danach zu fragen.
Haben Sie im Kaufvertrag das Fahrzeug als „in Ordnung“ oder „einwandfrei“ bezeichnet, kann der Käufer daraus nicht bindend schließen, dass es komplett mängelfrei ist. Eine allgemeine Zustandsbeschreibung könne unter Privatleuten nicht als vertragliche Zusicherung gewertet werden, urteilte das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 2 S 59/99). Ein Käufer Ihres Autos, der den Kaufvertrag rückgängig machen möchte oder Nachbesserung verlangt, müsste bei einem technischen Mangel also beweisen, dass Sie einen gravierenden Mangel kannten und ihn arglistig verschwiegen haben.
Bemängelt der Käufer nach einiger Zeit den Lack des Fahrzeuges, sind Sie als Verkäufer in einer recht sicheren Position. Das Landgericht München hat in einem Urteil bestätigt, dass Lackschäden keine verborgenen Mängel sind (Aktenzeichen: 26 O 17856/04). Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug bei der Besichtigung bei schlechtem Wetter nass und der Schaden schlecht erkennbar gewesen sei.
Haben Sie im Kaufvertrag konkrete Zusicherungen gegeben, so sind diese bindend. Konkret ist beispielsweise der Kilometerstand. Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Laufleistung davon stark abweicht, hat der Käufer in der Regel das Recht, den Kauf rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern.
Verkaufen Sie als Händler, Gewerbetreibender oder Freiberufler ein Auto können Sie die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr beschränken aber nicht ausschließen. Empfehlenswert ist in einem solchen Fall, den Zustand des Fahrzeuges von einem Gutachter vor dem Verkauf dokumentieren zu lassen und eine Gebrauchtwagen-Garantie abzuschließen. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf auf, gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Das heißt der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Nach Ablauf der Sechs-Monats- Frist muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, aber eben erst später offensichtlich wurde.