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Sie haben Ihr Traumauto auf Herz und Nieren geprüft und auch bei der ausgiebigen Probefahrt ist Ihnen nichts aufgefallen. Trotzdem kann es sein, dass Sie einen Mangel übersehen haben. Dann müssen Sie natürlich Ihre berechtigten Ansprüche geltend machen.
Entscheidend ist, ob Sie das Fahrzeug von einem privaten Anbieter oder einem Händler erworben haben. Der private Verkäufer hat vermutlich die Gewährleistung ausgeschlossen, was bei einem Privatverkauf zulässig ist. Ihm müssten Sie nachweisen, dass er bereits vor dem Verkauf von dem Mangel gewusst und ihn bewusst verschwiegen hat.
Haben Sie als Privatperson das Fahrzeug bei einem Händler erworben, sind Sie rechtlich gesehen in einer besseren Position. Entweder erhalten Sie vom Händler eine Gebrauchtwagengewährleistung oder Gebrauchtwagengarantie:
Die Gewährleistung ist das gesetzlich zugestandene Recht, vom Vertragspartner ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Vertragspartner kann dieses Recht gegenüber einem Konsumenten nicht beschränken. Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz, nämlich dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Die Garantie ist ein vertraglich eingeräumtes Versprechen, bei dem in der Regel der Hersteller der Sache verspricht, für Mängel, die an einer Sache während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Die genauen Inhalte der Garantie (Garantiebestimmungen) sind den Garantiebedingungen zu entnehmen und sind nicht gesetzlich vorgegeben. (Quelle www.rechtsfreund.at)
Die Gewährleistung gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Dennoch heißt das nicht, dass man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverzüglich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.
Der Händler kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen zwar auf ein Jahr verkürzen (bei Neuwagen gelten grundsätzlich zwei Jahre) aber nicht ausschließen. Die entsprechende Gewährleistung gilt für fast alle Bauteile. Nur Verschleißteile (beispielsweise Bremsscheiben) sind davon ausgenommen.
Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Das heißt der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie beweisen, dass der Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war aber eben erst später offensichtlich wurde.
Ist ein Mangel nachweisbar, können Sie Ihre gesetzlichen Ansprüche geltend machen, unter anderem den Schaden reparieren lassen, ein Ersatzfahrzeug verlangen, den Kauf rückgängig machen oder Schadenersatz verlangen. Unter dem Begriff Nacherfüllung verstecken sich zwei Möglichkeiten: Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer Ihr Fahrzeug auf seine Kosten reparieren lassen. Eine Ersatzlieferung wird bei Gebrauchtwagen in der Regel scheitern, da es sehr schwierig ist, ein identisches Ersatzfahrzeug zu finden.
Vollständige Kostenübernahme
Der Verkäufer muss sämtliche mit der Nachbesserung verbundenen Kosten tragen, also auch das Abschleppen zur nächsten Werkstatt, die Materialien, Schmierstoffe und andere Nebenkosten. Selbst die Fahrtkosten von und zur Werkstatt können Sie in Rechnung stellen.
Wenn sich das Fahrzeug nicht reparieren lässt und der Verkäufer innerhalb von etwa zwei Wochen auch keinen gleichwertigen Ersatzwagen auftreiben kann, können Sie vom Vertrag zurücktreten, das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Dann hat der Verkäufer allerdings das Recht, für die gefahrenen Kilometer einen Betrag vom Kaufpreis abzuziehen. Falls Sie das mangelhafte Fahrzeug behalten, sollten Sie sich einen angemessenen Teil des Kaufpreises erstatten lassen (Minderung). Diese beiden Möglichkeiten bestehen auch für den Fall, dass der Verkäufer die Nachbesserung schlicht verweigert. Ist der Verkäufer im rechtlichen Sinne „schuld“ am Mangel Ihres Gebrauchtwagens, können Sie zusätzlich Schadenersatz verlangen.
Ein Streitpunkt wird oft sein, ob es sich bei dem Defekt um einen Mangel am Fahrzeug oder um normalen Verschleiß handelt. Für unzufriedene Gebrauchtwagenkäufer ist das die entscheidende Frage, denn nur für Mängel muss der Verkäufer aufkommen. Vor der exakten Abgrenzung flüchtet sich selbst die Justiz in dehnbare Floskeln.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat immerhin schon einmal erläutert, was unter einem nicht normalen Verschleiß zu verstehen ist: Unnormal sei etwas, so die Richter, das über das übliche Maß hinausgehe (Aktenzeichen 8 U 68/00). Abgenutzte Dichtungen und Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen als typische Verschleißteile keinen Mangel dar. Versagt bei einem vier Jahre alten Fahrzeug die Elektronik, sei dagegen von einem echten Mangel auszugehen, meint der ADAC. Im Grunde ist jeder Einzelfall zu prüfen, unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen und eines Anwalts, was sich aber wohl nur bei größeren Reparaturen lohnt.
Manche Händler sind ganz besonders schlau und versuchen, einen Teil der Reparatur-Kosten auf den Käufer abzuwälzen. Dem hat allerdings das Landgericht Münster einen Riegel vorgeschoben. Im beurteilten Fall hatte ein Gebrauchtfahrzeug kurz nach dem Erwerb einen Getriebeschaden. Der Händler baute zwar ein neues Getriebe ein, forderte aber vom Käufer eine Kostenbeteiligung, da die Reparatur den Wert seines Fahrzeuges erhöht habe. Das erklärten die Richter für unrechtmäßig. Eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung habe für den Käufer kostenlos zu erfolgen (Aktenzeichen 01 S 29/09).
Anders als bei der Gewährleistung ist bei der Gebrauchtwagen-Garantie auch nach sechs Monaten kein Nachweis zu führen, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen hat. Da es für die Garantie keine gesetzlichen Vorschriften gibt, weichen die Vertragsbedingungen mitunter stark voneinander ab. Haben Sie eine Gebrauchtwagen-Garantie abgeschlossen, müssen Sie sich den Text des Vertrages im Einzelfall ganz genau anschauen.
ACHTUNG! Nicht alle bei einem Händler stehenden Gebrauchtfahrzeuge werden auch direkt vom Händler verkauft. Bei sogenannten „Kommssionsfahrzeugen“ tritt der Händler nur als Vermittler auf und somit gilt das Geschäft wie eines von „Privat zu Privat“ und daher gelten keine Gewährleistungsansprüche!