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Händler- oder Privatkauf

Haben Sie schon Ihr Traumauto im Auge? Dann stellt sich die Frage, ob Sie besser von Privat oder bei einem Händler kaufen. Vor allem die rechtlichen Unterschiede sind hier zu beachten.

Kauf beim Händler

Beim Kauf vom Händler ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit höher, dass das Fahrzeug fachmännisch überprüft und gegebenenfalls repariert wurde. Auch rechtlich sind Sie inzwischen gut abgesichert. Denn der sogenannte Verbrauchsgüterkauf räumt dem Käufer mehr Rechte ein.

Die Vorteile für den Käufer: Die Sachmängelhaftung kann nicht mehr komplett ausgeschlossen werden. Das Kleingedruckte verliert so seinen Schrecken. Denn Verträge mit Klauseln wie beispielsweise „Gekauft wie gesehen" oder „Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" sind ungültig. Der Verkäufer muss zudem mindestens ein Jahr für Sachmängel haften. Das hat übrigens nichts mit Gebrauchtwagengarantien (siehe Rechtliche Tipps) zu tun, die viele Händler extra anbieten. Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufes gelten übrigens nicht nur bei einem Kauf beim Kfz-Händler sondern auch für Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts.

Käufer besser abgesichert

Das Gute an der neuen Sachmängelhaftung ist: Sie sieht eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers vor. Klingt sehr juristisch, ist aber einfach: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Damit haftet der Verkäufer - außer er kann das Gegenteil beweisen. Die Sachmängelhaftung lässt sich auch nicht mit irgendwelchen Tricks ausschalten. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers verkauft, um die Sachmängelhaftung zu umgehen.

Mogeln hilft nicht

Ebenfalls nicht zulässig ist, den privaten Käufer kurzerhand zum Unternehmer zu machen, um sich so aus der Haftung zu mogeln. Im Klartext: Selbst wenn Sie der Verkäufer dazu überredet, statt des Privatnamens den der Firma (oder irgendeiner frei erfundenen) unter den Kaufvertrag zu setzen, können sie weiter auf Gewährleistung pochen.

Auch mit anderen kreativ verklausulierten Formulierungen kann sich der gewerbliche Verkäufer nicht aus der Verantwortung ziehen. Die Beispiele: Einige Verkäufer fügen dem Kaufvertrag eine ganze Litanei an Mängeln bei, um sich vor der Haftung zu drücken. Die Idee: Hat der Käufer von den Mängeln gewusst, kann er sie später nicht anfechten. Doch auch dieser Praxis hat das neue Recht einen Riegel vorgeschoben.

Bastlerfahrzeug

Ähnlich verhält es sich mit den Vertragszusätzen „Bastlerfahrzeug", „zur Ausschlachtung" oder „geringe Restlaufzeit". Nur wenn dies tatsächlich der Wahrheit entspricht, braucht der Verkäufer für Mängel nicht gerade zu stehen. Wurde bei dem Fahrzeug beispielsweise gerade frisch das Siegel der bestandenen Hauptuntersuchung angebracht, handelt es sich offenkundig nicht um ein Bastlerfahrzeug. Der Verkäufer haftet also trotzdem. Weitere Indizien sind der Kaufpreis und die Kilometerlaufleistung: Ein Gebrauchtwagen für 10.000 Euro kann nicht ausschließlich zum Ausschlachten gut sein, ein vier Jahre alter Gebrauchter mit gerade einmal 50.000 Kilometer hat definitiv keine geringe Restlaufzeit.

Trotz der gestärkten Verbraucherrechte gilt: Kommt Ihnen ein Gebrauchtwagenhändler mit dubiosen Vertragsklauseln, lassen Sie ihn am besten links liegen. Bereits an der nächsten Ecke finden Sie womöglich einen ähnlichen Wagen - und einen ehrlicheren Verkäufer.

Kauf von Privat

Mit etwas Verhandlungsgeschick und Glück können Sie beim Kauf von Privat möglicherweise den günstigeren Preis erzielen. Erweiterte Verbraucherschutzrechte gelten hier allerdings nicht.

Grundsätzlich haftet der Verkäufer also nur sechs Monate. Und auch ein Gewährleistungsausschluss mit Klauseln wie "Gekauft wie gesehen" sind gültig. Die meisten Kaufverträge für Gebrauchtwagen (Musterkaufvertrag) enthalten sogar den üblichen Gewährleistungsausschluss. Haften muss der Verkäufer dann lediglich, wenn er ausdrückliche Garantiezusagen gab oder wenn ihm Arglist nachzuweisen ist.

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Mangel rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Weiß der Verkäufer von wesentlichen Mängeln, beispielsweise einem Unfallschaden, muss er den Käufer auch ohne ausdrückliche Fragen darauf hinweisen. Lediglich Bagatellmängel sind von dieser Regel ausgenommen.

Tipp
  • Kaufen Sie nicht bei einem Händler, der ungültige Klauseln im Vertrag versteckt.
  • Preisvergleich nicht vergessen und den Verkäufer fragen, ob ihm Mängel bekannt sind.
  • Den deutlich besseren Schutz hat ein Autokäufer bei einem Kauf beim Händler.

 
 

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