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Manches ist harmonisiert in der EU. Die Steuersätze jedoch nicht. Deshalb gibt es innerhalb der Gemeinschaft unterschiedliche Preise für Neu- und Gebrauchtwagen. Ein sogenannter Reimport kann sich daher lohnen.
Reimportierte Fahrzeuge sind Neuwagen, die nicht über das offizielle österreichische Vertriebsnetz gekauft, sondern im Ausland oder bei einem auf Reimporte spezialisierten Händler in Österreich erworben werden. In beiden Fällen wird das Preisgefälle ausgenutzt, das durch unterschiedliche Steuersätze in Europa entsteht. Weil in einigen europäischen Ländern Autos mit höheren Mehrwertsteuersätzen und teilweise sogar mit Luxus- oder Zulassungssteuer belegt werden, kalkulieren die Hersteller dort die Nettopreise besonders knapp. Wird ein Fahrzeug aus einem solchen EU-Land importiert, zahlt der Käufer erst den niedrigeren Nettopreis und später die Mehrwertsteuer zuzüglich in Österreich spezifischer Abgaben wie z.B. NOVA, CO2 Abgabe.
Was ist der Unterschied zwischen einem Re- und einem Grauimport? Antwort: Es gibt keinen. Mit dem Begriff Grauimport haben Autohersteller und Vertragshändler bereits in den 70er Jahren versucht, den unabhängigen Autohandel über die Landesgrenzen hinweg ein wenig in die Nähe von Schwarzmarkt und unrechtmäßigen Geschäften zu rücken. Nichts davon ist gerechtfertigt, denn der An- und Verkauf von Fahrzeugen im Ausland ist völlig legal.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können das Fahrzeug bei einem Vermittler in Österreich oder direkt bei einem Anbieter im Ausland kaufen und mit einem ausländischen Überstellungskennzeichen selbst überführen. Dann fällt die Ersparnis meist sogar noch etwas höher aus. In beiden Fällen sollten Sie auf die Seriosität des Vertragspartners achten, niemals Vorkasse leisten und alle vorgelegten Dokumente sorgfältig prüfen.
Bei der Berechnung des Preisvorteils ist unbedingt zu beachten, dass Bezeichnungen und Ausstattungsdetails voneinander abweichen können. Die Ausstattung des Fahrzeuges sollte deshalb vom Anbieter lückenlos dokumentiert und bei der Übergabe des Fahrzeugs überprüft werden. Insbesondere die sicherheitsrelevanten Extras wie Stabilitätssystem (ESP), Airbags, gegebenenfalls aktive Kopfstützen vorne und Gurtsysteme und Kopfstützen im Fond haben volle Aufmerksamkeit verdient. Prüfen Sie auch, ob das Fahrzeug über eine elektronische Wegfahrsperre verfügt.
Achten Sie beim Kauf eines reimportierten Fahrzeugs darauf, dass Sie eine Bestätigung bekommen, die garantiert, dass das Auto fabrikneu ist.
Wie lautet nun die Definition für Neuwagen? Der österreichische Automobil- und Touringclub (ÖAMTC) zitiert dies so:
sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Diese Fahrzeuge kann man aus EU-Ländern problemlos importieren.
Kommt das Fahrzeug von einem inländischen Vermittler, wird es in der Regel bereits mit den österreichischen Zulassungsbescheinigungen ausgeliefert. Benötigt werden außerdem die ausländische Originalrechnung und Kfz-Dokumente ebenfalls im Original.
Wird das Neufahrzeug im EU-Ausland gekauft, ist dabei folgendes zu beachten:
Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!
Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!
Auf die erforderlichen Unterlagen achten (wie etwa Kaufvertrag oder saldierte Rechnung, COC-Papier, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).
Zum Import eines Fahrzeuges aus dem Ausland ist in jedem Fall eine EU-weit gültige Typengenehmigung (Betriebserlaubnis), das sogenannte COC Papier (Certificte of Conformity) erforderlich. Anhand dieser Genehmigung geben österreichische Zulassungsstellen den Zulassungsschein aus.
Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein, keiner vorhanden sein oder untätig sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.
Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis: Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor. Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind.
Besonders wichtig ist, dass das vom ausländischen Vertragspartner ausgestellte und abgestempelte Serviceheft übergeben wird. Eingetragen sein müssen unter anderem die Fahrgestellnummer und das Auslieferungsdatum. Werden diese Garantieunterlagen vom Importeur erst nach dem Kauf ausgefüllt, verweigern manche Hersteller die Garantie, weil sie solche Unterlagen als „gefälscht“ einstufen. Bei ordnungsgemäßen Papieren sind nach EU-Recht alle Vertragswerkstätten eines Herstellers verpflichtet, Garantieleistungen zu erbringen, unabhängig davon, in welchem EU-Land das Fahrzeug gekauft wurde.
Wer ein Neufahrzeug in einem EU-Land gekauft hat, muss innerhalb von zehn Tagen bei seinem zuständigen Finanzamt die Originalrechnung vorlegen, NOVA (Normverbrauchsabgabe) abführen, CO2 Steuer bezahlen und 20 Prozent Mehrwertsteuer zahlen.